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| MPU-Anordnung auch unter 1,6 Promille möglich | |
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BayVGH, Urteil vom 7. 5. 2001 MPU-Anordnung auch unter 1,6 Promille möglichSelbst wenn der Fahrer zum ersten Mal mit alkoholisiert im Straßenverkehr aufgefallen ist, kann eine MPU angeordnet werden. Beim Überschreiten der Promillegrenze von 1,6 wird normalerweise sofort der Führerschein entzogen und der Betroffene muss unter anderem eine MPU bestehen, um die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen. Sollte der Fahrer jedoch bereits vorher durch andere schwerwiegende Verkehrsverstöße aufgefallen sein, kann eine MPU auch dann angeordnet werden, wenn der Fahrer mit einem Promillewert unter 1,6 im Straßenverkehr erwischt wird. Wird eine medizinisch-psychologische Untersuchung rechtsmäßig angeordnet und daraufhin nicht vom Betroffenen erbracht, darf dies als Beweis für die Nichteignung des Betroffenen zum Führen eines Kraftfahrzeugs gewertet werden.
Der Sachverhalt des Urteils im Überblick:Die Klägerin wird mit 1,49 Promille im Straßenverkehr erwischt und bekommt daraufhin ihren Führerschein entzogen. Nach Ablauf der Speerfrist von zehn Monaten beantrage die Klägerin die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Aufgrund von zwei weiteren Einträgen im Verkehrszentralregister (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) wurde ihr mitgeteilt, dass dies nur nach bestandener MPU möglich sei. Außerdem sei das Gutachten innerhalb einer bestimmten Frist einzureichen. Die Klägerin war damit einverstanden. Mit der Begründung, dass von Seiten der Klägerin auch nach Aufforderung keine Zahlung geleistet worden sei, wird kein Begutachtungsauftrag erteilt. Die weitere Klage wird abgewiesen, da die Klägerin durch das nicht Einhalten der Gutachtenfrist keine nötige Bereitwilligkeit gezeigt habe, die Zweifel an ihrer Fahreignung auszuräumen.
Die im Jahre 1973 geborene Kl., der nach einer Trunkenheitsfahrt (BAK 1,49 ‰) die Fahrerlaubnis der vormaligen Klasse 3 entzogen worden war, beantragte am 1. 3. 1997 beim Landratsamt R deren Wiedererteilung. Auf Anfrage des Landratsamts teilte das Kraftfahrtbundesamt mit Schreiben vom 26. 3. 1997 mit, im Verkehrszentralregister seien bezüglich der Kl. folgende Eintragungen vorhanden: 1) Strafbefehl des Amtsgerichts P v. 3. 7. 195 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort; Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen zu 65,- DM, ein Monat Fahrverbot; 2) Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle V v. 24. 10. 1994 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h; 100,- DM Bußgeld; 3) Strafbefehl des Amtsgerichts E v. 19. 8. 1996 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr; Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu 70,- DM, Entzug der Fahrerlaubnis, Sperrfrist für die Wiedererteilung 10 Monate. Das Landratsamt R nahm diese Eintragungen im Verkehrszentralregister zum Anlass, die Klägerin aufzufordern, ein Gutachten einer amtlich anerkannten psychologisch-medizinischen Untersuchungsstelle (Begutachtungsstelle für Fahreignung) beizubringen, um die gegen ihre Fahreignung bestehenden Bedenken auszuräumen. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis abgelehnt werden müsse, wenn das genannte Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt werde. Mit Erklärung vom 15. 4. 1997 teilte die Kl. ihr Einverständnis mit der vorgesehenen Begutachtung mit… |
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