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MPU auch nach 9 Jahren ohne AuffälligkeitenDer 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg urteilte am 18. Mai 2004, dass wenn jemand unter Einwirkung von Heroin, Kokain und Haschisch einen Verkehrsunfall verursacht, der Betroffenen auch 9 Jahre später zur Wiedererlangung seines Führerscheins eine MPU durchführen lassen muss, wenn er innerhalb dieser Zeit nicht wegen Drogenkonsum aufgefallen ist.
Der Tatbestand ist wie folgt: Die Klägerin begehrt die Wiedererlangung ihres Führerscheins ohne MPU. In der Vergangenheit fiel die Klägerin wiederholt durch Drogenmissbrauch im Straßenverkehr auf und verstieß gegen das Betäubungsmittelgesetz. Daraufhin wurde ihr die Fahrerlaubnis entzogen. Selbst neun Jahre später wies das Gericht die Bemühungen der Klägerin auf eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ohne MPU ab, obwohl die Frau innerhalb dieser neun Jahre nicht auffällig geworden ist. Die Klägerin begehrt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Erstmals am 20.06.1981 erhielt die 1963 geborene Klägerin die Fahrerlaubnis der Klasse 3 -alt-. Im Zeitraum bis 1988 wurde die Klägerin mehrfach wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verurteilt: 1) AG Riedlingen, Urteil vom 12.08.1985, Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je 5 DM; 2) LG Ravensburg, Urteil vom 06.05.1986, Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Heroin in nicht geringen Mengen, 8 Monate Freiheitsstrafe, 3 Jahre Bewährungszeit, Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 05.09.1986; 3) AG Sigmaringen, Urteil vom 13.04.1987, Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz und Fahren ohne Fahrerlaubnis, Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 10,- DM; 4) AG Sigmaringen, Urteil vom 28.10.1987, fortgesetzter Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, 2 Jahre Freiheitsstrafe, 3 Jahre Bewährungszeit, unter Einbeziehung der Verurteilungen Nr. 2 und 3. In seinem Gutachten vom 05.03.1987 gelangte das Medizinisch-Psychologische Institut für Verkehrs- und Betriebssicherheit beim Technischen Überwachungsverein Stuttgart zu der Beurteilung, dass bei der Klägerin eine erhöhte Rückfallgefahr bezüglich des Drogenkonsums gegeben ist. Trotz vorangegangener Verurteilungen habe sie weiterhin gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen; die charakterliche Eignung der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 3 sei somit derzeit nicht gegeben. Daraufhin lehnte das Landratsamt Biberach den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ab… Quelle: jurion.de
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