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Dauer der Drogenabstinenz bei gelegentlichem Kokainkonsum 
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Dauer der Drogenabstinenz bei gelegentlichem Kokainkonsum

OVG Bremen, Beschluß vom 30. Juni 2003

Im Normalfall kann ein Konsument harter Drogen keine Fahrerlaubnis erhalten. Nur in Sonderfällen, die der Betroffene selbständig nachweisen muss, besteht die Möglichkeit, eine Kraftfahreignung zu erlangen. Drogenabhängige Personen müssen eine einjährige Abstinenz nachweisen. Sollte zwar der Verdacht auf Drogenabhängigkeit vorliegen, dies jedoch nicht hinreichend nachweisbar sein, kann die Forderung nach einer Abstinenz von einem Jahr ungerechtfertigt sein. Um den Führerschein zu erhalten, ist im Falle der früheren Drogenabhängigkeit in jedem Fall eine bestandene medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) nötig. Es wird die Frage der Drogenabstinenz geklärt und, ob sich bei dem Betroffenen ein zuverlässiger Einstellungswandel im Bezug auf die Einnahme von Drogen vollzogen hat.

Sachverhalt:
Der betroffene Antragsteller wurde beim Kokainkonsum überrascht. Auf Anforderung der Fahrerlaubnisbehörde wurde daraufhin ein ärztliches Gutachten eingeholt, das die regelmäßige Einnahme von Kokain beim Betroffenen nicht hinreichend ausschließen konnte. Daraufhin wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen. Der betroffene Kraftfahrer legte Widerspruch ein, mit der Begründung, dass von einem regelmäßigen Kokainkonsum keine Rede sein könne. Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass im Sinne des öffentlichen Interesses die Fahrerlaubnis des Antragstellers vorerst einbezogen bleibt.

Aufgrund der Zweifel an einer regelmäßigen Drogenkonsumierung ist die Forderung nach einer einjährigen Abstinenz jedoch unverhältnismäßig. Deswegen kann dem Antragsteller früher die Möglichkeit gegeben werden, durch eine positive medizinisch-psychologische Untersuchung die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen.

Der 1978 geborene Antragsteller wurde am 01.12.2002 dabei überrascht, wie er gemeinsam mit einem Anderen auf der Toilette einer Diskothek Kokain konsumierte. Ein auf Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde erstelltes ärztliches Gutachten, das auch eine Haaranalyse einbezog, gelangte zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller bei ansonsten unauffälligem körperlichen Befund ein dauernder bzw. gewohnheitsmäßiger Konsum von Kokain nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden könne. Daraufhin entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Verfügung vom 06.03.2003 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und beantragte zugleich beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Zur Begründung trug er u. a. vor, dass in seinem Falle von einem gewohnheitsmäßigen Kokainkonsum keine Rede sein könne. Das würde auch eine erneute Haaranalyse, zu der er bereit sei, belegen. Das Verwaltungsgericht hat dem Aussetzungsantrag mit Beschluss vom 06.05.2003 stattgegeben. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin… Quelle: Jurathek.de