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| Das Flensburger Punktesystem | |
Das Flensburger PunktesystemJe nach Schwere der Verkehrsstraftat werden beim Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg Punke eingetragen. Besonders gravierende Verstöße können mit bis zu 7 Punkten bewertet werden. Wenn ein Kraftfahrer 18 Punkte erreicht, wird ihm sofort die Fahrerlaubnis entzogen. Für eine Wiedererlangung des Führerscheins ist dann eine bestandene medizisch-psychologische Untersuchung (MPU) Vorraussetzung. Um dem Kraftfahrer vorher bereits Hilfestellungen zu geben, wird folgendes System angewandt: Beim Erreichen von 8 Punkten wird eine schriftliche Unterrichtung und Verwarnung an den Betroffenen versandt. 14 Punkte bedeuten eine Anordnung zur Teilnahme an einer Nachschulung. Sollte innerhalb der letzten 5 Jahre bereits an solch einer Nachschulung teilgenommen worden sein, entfällt die Aufforderung und der Betroffene erhält nur eine schriftliche Verwarnung. Des Weiteren bekommt der Kraftfahrer den Hinweis, an einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Zu guter Letzt wird mitgeteilt, dass beim Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. 18 Punkte werden mit sofortigem Entzug der Fahrerlaubnis geahndet.
Wenn der Betroffene freiwillig an einer Nachschulung teilnimmt, werden ihm Punkte erlassen. Hatte er bis dahin einen Punktestand bis zu 8 Punkte werden ihm 4 Punkte erlassen, bei einem Stand von 9-13 nur noch die Hälfte, also 2 Punkte. Bei 14 Punkten kann der Kraftfahrer durch Teilnahme an einer Nachschulung und einer verkehrspsychologischen Beratung 2 Punkte erlassen bekommen. Damit auch derjenige diese Möglichkeiten in Anspruch nehmen kann, der auf einen Schlag eine hohe Punktzahl erreicht, gibt es die Regelung, dass wenn 18 Punkte erreicht werden und dem Betroffenen vorher nicht die bei 14 Punkten üblichen Hinweise erteilt wurden, wird seine Punktezahl automatisch auf 17 Punkte reduziert. So erhält er die Möglichkeiten einer Nachschulung und verkehrspsychologischen Beratung. Werden trotz allem 18 Punkte erreicht, kann eine Wiedererlangung des entzogenen Führerscheins frühestens nach 6 Monaten, normalerweise nur mit bestandener MPU, beantragt werden. Quelle: Bundesinnenministerium für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen |
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