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| Urteil zum EU-Führerschein | |
Urteil zum EU-FührerscheinDer Europäische Gerichtshof hat am 29. April 2004 folgendes Urteil erlassen: 1. 2. Anlass für das Urteil ist der Strafbefehl gegen Herrn Kaper, der ohne gültige Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug geführt hatte. Herr Kaper war zu der Zeit allerdings im Besitz eines von den niederländischen Behörden ausgestellten Führerscheins. Gegen den Strafbefehl und die daraus resultierende Geldstrafe legte Herr Kaper Einspruch ein. Zwei Jahre zuvor hatte dasselbe Gericht Herrn Kaper die Fahrerlaubnis entzogen und eine Speerfrist von neun Monaten verhängt. Nach Ablauf dieser Speerfrist wurde Herrn Kaper in Deutschland keine neue Fahrerlaubnis erteilt. Ob dieser einen Antrag stellte ist nicht aktenkundig. Der in den Niederlanden ausgestellte Führerschein wurde in Deutschland nicht anerkannt, da Zweifel an dem niederländischen Wohnsitz von Herrn Kaper bestanden. Um einen Führerschein in Europa zu erwerben, muss in dem entsprechenden Land bereits für 185 Tagen ein Wohnsitz nachgewiesen werden. Dieser Umstand wird allerdings häufig durch bestimmte Tricks umgangen. Das Gericht prüfte die Frage, ob Deutschland mit der Nichtanerkennung des niederländischen Führerscheins nicht gegen die Richtlinie 91/439 verstößt. Diese besagt unter anderem: „Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt.“ Folgendes spricht gegen die in Deutschland gängige Praxis, bei bestimmten ausländischen Führerscheinen eine Prüfung und gegebenenfalls die Einbehaltung des Führerscheins vorzunehmen: Im Rahmen des von Herrn Kapper eingeleiteten Einspruchsverfahrens fragt sich das Amtsgericht, ob die deutsche Regelung mit der Richtlinie 91/439 vereinbar ist; der Gerichtshof sei zwar nicht für die Entscheidung dieser Frage zuständig, wohl aber für die Feststellung, ob das Gemeinschaftsrecht der Anwendung der Strafvorschriften entgegenstehe, in denen ein Verstoß gegen die deutsche Regelung geahndet werde. Dem in den Niederlanden ausgestellten Führerschein werde nach den nationalen Bestimmungen die Wirksamkeit in Deutschland abgesprochen. Das Amtsgericht verweist insoweit auf Artikel 1 § 4 Absatz 1 EU-Führerschein-VO 1996, der den gleichen Inhalt habe wie der ab 1. Januar 1999 geltende § 28 Absatz 4 FeV 1999. Die Anwendung der nationalen Regelung setze eine implizite Überprüfung des Wohnortes des Führerscheininhabers zum Zeitpunkt der Ausstellung durch einen anderen Mitgliedstaat voraus. Dies führe dazu, dass in Deutschland der Hoheitsakt dieses anderen Staates überprüft werde, was eine Einschränkung des in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 niedergelegten Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine darstellen könnte. Artikel 8 Absätze 1 bis 4 der Richtlinie gebe für die Beantwortung der im Ausgangsverfahren aufgeworfenen Frage nichts her. Diese Vorschrift, wonach ein Mitgliedstaat ausdrücklich befugt sei, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu überprüfen, regele nur den Umtausch eines gültigen Führerscheins, berechtige jedoch einen Mitgliedstaat nicht, den Hoheitsakt eines anderen Staates als nichtig anzusehen. In diesem Sinne wurde der Einspruch von Herrn Kaper anerkannt. Quelle: Europäischer Gerichtshof, Aktenzeichen C-476/01 |
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