Bilder: Unfall, Verkehr bei Nacht, ein Porsche, Ampel und Autobahn
Urteile zur MPU 
Bild: Verkehr usw.

Anspruch auf Geldrückerstattung bei "gekaufter" MPU?
Dem Betroffenen war die Fahrerlaubnis entzogen worden. Zwecks Wiedererlangung des Führerscheins wurde eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Auf Anraten eines Freundes bezahlte er 8000,- Euro an einen Psychologen, der im versprach, dafür zu sorgen, dass er die MPU mit absoluter Sicherheit bestehen würde.

MPU-Anordnung auch unter 1,6 Promille möglich
Selbst wenn der Fahrer zum ersten Mal mit alkoholisiert im Straßenverkehr aufgefallen ist, kann eine MPU angeordnet werden. Beim Überschreiten der Promillegrenze von 1,6 wird normalerweise sofort der Führerschein entzogen und der Betroffene muss unter anderem eine MPU bestehen, um die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen. Sollte der Fahrer jedoch bereits vorher durch andere schwerwiegende Verkehrsverstöße aufgefallen sein, kann eine MPU auch dann angeordnet werden, wenn der Fahrer mit einem Promillewert unter 1,6 im Straßenverkehr erwischt wird.
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MPU auch nach 9 Jahren ohne Auffälligkeiten
Der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg urteilte am 18. Mai 2004, dass wenn jemand unter Einwirkung von Heroin, Kokain und Haschisch einen Verkehrsunfall verursacht, der Betroffenen auch 9 Jahre später zur Wiedererlangung seines Führerscheins eine MPU durchführen lassen muss, wenn er innerhalb dieser Zeit nicht wegen Drogenkonsum aufgefallen ist.
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Dauer der Drogenabstinenz bei gelegentlichem Kokainkonsum
Im Normalfall kann ein Konsument harter Drogen keine Fahrerlaubnis erhalten. Nur in Sonderfällen, die der Betroffene selbständig nachweisen muss, besteht die Möglichkeit, eine Kraftfahreignung zu erlangen. Drogenabhängige Personen müssen eine einjährige Abstinenz nachweisen. Sollte zwar der Verdacht auf Drogenabhängigkeit vorliegen, dies jedoch nicht hinreichend nachweisbar sein, kann die Forderung nach einer Abstinenz von einem Jahr ungerechtfertigt sein.
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Urteil zum EU-Führerschein
Artikel 8 Absätze 1 bis 4 der Richtlinie gebe für die Beantwortung der im Ausgangsverfahren aufgeworfenen Frage nichts her. Diese Vorschrift, wonach ein Mitgliedstaat ausdrücklich befugt sei, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu überprüfen, regele nur den Umtausch eines gültigen Führerscheins, berechtige jedoch einen Mitgliedstaat nicht, den Hoheitsakt eines anderen Staates als nichtig anzusehen
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